Vereinssatzung

des Ski Club Mittenwald e.V.

§1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Ski Club Mittenwald e.V.“ Er hat seinen Sitz in Mittenwald und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Garmisch-Partenkirchen eingetragen.

 

§2: Zwecke des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (A0 1977). Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht in a) Pflege und Förderung des sportlichen und allgemeinen Skilaufes, sowie der Ausbildung im Skilauf, b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§3: Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluss)

3.1 Mitglied des Ski Club Mittenwald e.V. kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

 

3.2 Austritt Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.

 

3.3 Ausschluss

  • a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
  • b) Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss.
  • c) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschied.

3.4 Ehrenmitgliedschaft Zu Ehrenmitgliedern des Vereins sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Skisport innerhalb oder außerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben.

 

3.5 Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vereinsausschuss.

 

3.6 Ehrungen erfolgen für

  • a) langjährige Mitgliedschaft
  • b) verdienstvolle Mitgliedschaft

Neben der vereinsinternen Auszeichnung wird auch nach der Ehrenordnung der Verbände verfahren, denen der Verein angehört. Die Ehrungen sollen jeweils in den Mitgliederversammlungen vollzogen werden.

 

§4: Organe des Vereins Vereinsorgane sind:

  • a) der Vorstand
  • b) der Vereinsausschuss
  • c) die Mitgliederversammlung

§5: Leitung des Vereins

5.1 Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.

 

5.2 Der Vorstand besteht aus

  • a) dem 1. Vorsitzenden und
  • b) dem 2. Vorsitzenden

Er vertritt den Verein nach innen und außen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vertretungsbefugt ist.

 

5.3 Der 1. und 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

5.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

 

5.5 Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 

§6: Vereinsausschuss

6.1 Der Vereinsausschuss besteht aus

  • a) dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
  • b) dem Schriftführer und dem Kassier,
  • c) dem Sportwart alpin und dem Sportwart nordisch
  • d) dem Gerätewart
  • e) sowie zusätzlich Beisitzern, denen bestimmte Funktionen zugeordnet werden können

 

6.2 Der Vereinsausschuss hat die Aufgaben, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu beraten und zu unterstützen.

 

6.3 Er beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

6.4 Er setzt den Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

 

6.5 Er führt die Aufsicht über die Finanzen.

 

6.6 Er beschließt die Durchführung von Vereinsfestlichkeiten.

 

6.7 Ihm obliegt die Neuwahl von Ausschussmitgliedern, die während des Jahres aus dem Amt ausscheiden.

 

6.8 Er entscheidet über Gründung und Auflösung von Abteilungen.

 

6.9 Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen.

 

6.10 Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.

 

6.11 Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

6.12 Wählbar in den Vereinsausschuss sind nur Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

6.13 Über die Ausschusssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmnen.

 

§7: Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist demnach die höchste und letzte Entscheidungsinstanz.

 

7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

 

7.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn

  • a) dies von 1/5 der Vereinsmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird
  • b) oder wenn dies der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit beschließt.

7.4 Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand, durch Veröffentlichung im gültigen Amtsblatt der örtlichen Presse. Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben.

 

7.5 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand mit entsprechender Begründung bekanntgegeben werden.

 

7.6 Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

 

7.7 Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

 

7.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

7.9 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, des Schriftführers und des Kassiers,
  • b) die Entlastung des Vorstandes,
  • c) die Wahl des Kassiers und Schriftführers – sie kann per Handzeichen erfolgen,
  • d) die Wahl des Vereinsausschusses nach Ablauf der Amtszeit,
  • e) die Wahl von zwei Kassenprüfern jeweils für zwei Jahre (die bei der Versammlung Bericht erstatten),
  • f) die Entgegennahme der Berichte der Vertreter der Spartenleiter,
  • g) die Bestimmung eines Wahlausschusses, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern,
  • h) Satzungsänderungen (§ 8),
  • i) Festsetzung der Beitragshöhe

7.10 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 

7.11 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§8: Satzungsänderung

Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der Abstimmenden erforderlich. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 

§9: Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses des Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

 

§10: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr richtet sich nach der Sportsaison. Es reicht von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung.

 

§11: Mitgliedsbeiträge

11.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet, die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden.

 

11.2 Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

11.3 Beiträge sind jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.

 

11.4 Bei Ausschluss oder Tod besteht kein Rückzahlungsrecht

 

§12: Auflösung des Vereins

12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

12.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn a) es der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder wenn b) zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

 

12.3 In dieser Versammlung müssen drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.

 

12.4 Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

 

12.5 Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

12.6 In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.

 

12.7 Das nach Auflösung verbleibende Vereinsvermögen ist der Gemeinde Mittenwald zum Zwecke der satzungsgemäßen Förderung des Sportes zu übergeben. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben.

 

§13: Satzungsbeschluß

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 8.5.1998 beschlossen.

Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.